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Die Satzung der Allgäuer Unternehmerinnen e.V.

Präambel

 

Zweck dieses Netzwerkes ist der Austausch von Erfahrungen, Ideen und Informationen unter den Mitgliedern. Durch den Austausch von Erfolgskonzepten und Weitergabe von Tipps unterstützen sich die Mitglieder untereinander. Regelmäßige Treffen, wie die monatlichen Stammtische, sind gute Möglichkeiten um neue Kontakte zu knüpfen und bestehende Kontakte zu vertiefen.

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Allgäuer Unternehmerinnen“.
Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kempten mit dem Zusatz „e.V.“
Sitz des Vereins ist Kempten (Allgäu).

§ 2 Zweck des Vereins

 

Der Verein hat folgenden Zweck:

  • Austausch von Informationen und Erfahrungen

  • Geschäftskontakte knüpfen und pflegen

  • Die Mitglieder des Allgäuer Unternehmerinnen e.V. empfehlen sich gegenseitig und handeln nach dem Prinzip: Ich helfe Ihnen, Sie helfen mir - und wir profitieren beide davon

  • Regelmäßige Treffen mit Kurz-Vorträgen und persönlichem Kennenlernen

  • Durch gemeinsame Werbeauftritte bessere Vernetzung und Streuung erzielen

  • Workshops und Veranstaltungen

  • Stärkung der Rolle der Frau als Unternehmerin

  • Öffentlichkeitswirksame Interessenvertretung auf gesellschaftlicher Ebene

 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Allgäuer Unternehmerinnen e.V. kann werden, wer an den Zielen des Vereins interessiert ist, und:
selbständige Unternehmerin oder freiberuflich tätig ist;
wer in einem Unternehmen als Führungskraft oder in leitender Funktion tätig ist;
oder a) oder b) in absehbarer Zeit plant
Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu stellen. Über ihn entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe der Antragstellerin mitzuteilen. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
Die Mitgliedschaft endet:

  • durch schriftliche Austrittserklärung bis zum Ende des Geschäftsjahres,

  • durch Streichung der Mitgliedschaft bei einjährigem Beitragsrückstand,

  • durch Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere bei grober Schädigung der Interessen des Vereins. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit,

  • durch Ableben.

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 5 Beiträge – Geschäftsjahr

 

Die Mitglieder zahlen den von der Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen der Vorstandschaft festgelegten Jahresbeitrag. Er ist im I. Quartal des Jahres fällig.
Die Vorstandsmitglieder und die Kassenprüferin sind für die Dauer ihres Amtes von der Beitragszahlung befreit.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,

  • der Team- Vorstand, bestehend aus mindestens 3 Mitgliedern, maximal 6  Mitgliedern

§ 7 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung umfasst die Mitglieder des Vereins.
Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung einmal jährlich, bis spätestens zum 30.04. eines Jahres einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder diese schriftlich unter Angaben von Tagesordnungspunkten beim Vorstand beantragt oder die Mehrheit der Vorstandmitglieder dieses verlangt.
Die Einberufung der Versammlung erfolgt schriftlich via E-mail durch den Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung. Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung an die Vorstände zu richten.
Die Hauptversammlung beschließt über:

  • den Jahresbericht und den Rechenschaftsbericht des Vorstands

  • die Entlastung des Vorstandes

  • die Neuwahl (im Wahljahr) des Vorstandes und der Kassenprüferinnen

  • Höhe des Jahresbeitrages

  • vorliegende Anträge

 

Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden. Die Niederschriften können von jedem Mitglied beim Vorstand eingesehen werden. Jedes Mitglied ist persönlich stimmberechtigt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder form- und fristgerecht geladen wurden. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der  Mehrheit des Vorstands.

§ 8 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus einem Team von mindestens 3, maximal 6 Mitgliedern.
 

Jedes Vorstandsmitglied ist vor Gericht alleine vertretungsberechtigt.


Die Aufgabenverteilung innerhalb des Teams erfolgt intern.


Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit auf Dauer von drei Jahren gewählt. 
Wiederwahl ist möglich. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.

 

Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.

Die Einladungen zu den Vorstandsitzungen erfolgen in Schriftform via E-Mail unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von 7 Tagen. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden, die Zulassung von Gästen ist nicht möglich.
Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. 


In dringenden Fällen kann die Abstimmung im Umlaufverfahren (d.h. schriftliche Zustimmung, auch per E-Mail erfolgen. Die Antwort hat hier innerhalb einer gesetzten Frist zu erfolgen. Bis Fristablauf nicht abgegebene Stimmen gelten als Enthaltung.
Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand 
berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise  bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.


Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der gesamte Vorstand. Alle Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand ist unentgeltlich tätig. Die Vorstandsmitglieder erhalten jedoch Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Außerhalb des Tätigkeitsbereichs als Vorstandsmitglied erbrachte Leistungen werden regulär vergütet.

§ 9 Kassenprüfung

 

Die zwei Kassenprüferinnen werden von der Jahresmitgliederversammlung auf Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüferinnen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüferinnen haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung persönlich aber auch online zu unterrichten.

§ 10 Änderung der Satzung

Eine Satzungsänderung muss in der Einladung zur Versammlung bekannt gegeben werden. Sie kann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erfolgen. Eine Änderung des Vereinszwecks bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

§ 11 Auflösung des Vereins

 

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, hierzu müssen ¾ der erschienenen Mitglieder zustimmen.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an einen vom Vorstand zu benennenden gemeinnützigen Verein.
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

§ 12 Allgemeines

 

Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand berechtigt, diese Behebung der Beanstandung abzuändern.
Diese Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 25.01.2024 beschlossen.

 

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